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VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1989

§ 0

VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1989

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.04.1989

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. April 1989 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

StF: BGBl. Nr. 188/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

10001023

Dokumentnummer

NOR11001026

alte Dokumentnummer

N1198911487F

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