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§ 71 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“

§ 71

Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.

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