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§ 69 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Ruf „zur Sache“

§ 69

(1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.

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