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§ 55 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Abstimmungsverfahren

§ 55

(1) Der Präsident hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Abweichende Anträge werden in der Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.

(3) Liegen zum selben Gegenstand verschiedene Anträge vor, hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die vorliegenden Anträge zur Abstimmung zu bringen beabsichtigt. Er hat die Abstimmungen so zu reihen, daß die Meinung der Mehrheit des Bundesrates zum Ausdruck kommt. Sofern der Präsident es zur Vereinfachung oder Klarstellung einer Abstimmung oder zur Vermeidung mehrerer Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, kann er vorerst auch eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen.

(4) Erhebt ein Bundesrat gegen die vom Präsidenten beabsichtigte Durchführung der Abstimmung Einwendungen und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Auf Verlangen hat vor der Abstimmung eine Debatte stattzufinden.

(5) Bei einer namentlichen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Die Stimmenabgabe erfolgt mündlich mit „Ja“ oder „Nein“. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.

(6) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentlichen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck „Ja“ oder „Nein“, weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.

(7) Bei einer geheimen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Diese hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Stimmzettel mit dem Aufdruck „Ja“ oder „Nein“ sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung des Antrages (Vorschlages) von Einfluß sein könnte. Ungültige Stimmen sind den Gegenstimmen zuzurechnen.

(8) Nach Durchführung der Stimmenabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Präsident das Ergebnis bekanntzugeben.

(9) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, hat der Präsident die Sitzung zu unterbrechen.

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