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§ 53 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ausübung des Stimmrechtes

§ 53

(1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.

(3) Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.

(4) Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(5) Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.

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