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§ 48 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Tatsächliche Berichtigung

§ 48

(1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.

(3) Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Präsident kann auf Ersuchen ausnahmsweise die für eine tatsächliche Berichtigung oder die für die Erwiderung darauf vorgesehene Redezeit erstrecken.

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