vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Gliederung der Debatte

§ 46

(1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

(2) Der Präsident kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)