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§ 38b GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2015

Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

§ 38b

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.

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