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§ 1 Erteilung gewisser Ermächtigungen gem. § 15 BMG 1986 an das BMLF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 1

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.

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