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Artikel 3 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

ARTIKEL 3

Artikel 3

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen:

  1. a) soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  1. b) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;
  2. c) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
  3. d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet;
  4. e) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht, oder
  5. f) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität

  1. a) von jeder Form der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Zwangsverwaltung;
  2. b) von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden;
  3. c) von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.

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