ARTIKEL 18
(1) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Protokolls und alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
(2) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls läßt es der Generaldirektor der INTELSAT nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(3) Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; dieser übermittelt den INTELSAT-Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. Mai 1978.
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