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§ 16 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 16

Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:

  1. 1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
  2. 2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben und sonstige laufende Guthaben;
  3. 3. bewegliche körperliche Gegenstände.

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