vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Erteilung gewisser Ermächtigungen gem. § 15 BMG 1986 an das BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 1

Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986

  1. 1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;
  2. 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
  1. a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  2. b) des Arzneimittelwesens und
  3. c) des Veterinärwesens

    in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)