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Artikel 3 Warn- und Alarmsystem (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 3

Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012077

alte Dokumentnummer

N1198810005A

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