Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
§ 2.
Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12016843
alte Dokumentnummer
N1199812380O
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