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§ 3 AuskPflGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3.

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000915

Dokumentnummer

NOR12012023

alte Dokumentnummer

N11987192930

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