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Artikel VIII BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:

  1. 1. Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.
  2. 2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.
  3. 3. Kapitel 17 „Bundeskanzleramt Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.
  4. 4. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.
  5. 5. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.
  6. 6. Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160068

alte Dokumentnummer

N1199110481L

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