vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160064

alte Dokumentnummer

N1199110437L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)