Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)
(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR12160064
alte Dokumentnummer
N1199110437L
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