vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 30b DV-StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Auszahlung von Gebühren

§ 30b

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)