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Art. 7 § 2 BG-OrgG Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)

§ 2

(1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt‑ vorbehaltlich des Abs. 4 ‑ auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren ‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(2) Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Z 3 des Art. I in Verbindung mit den Z 1, 2 und 6 des Art. I sowie die Art. II Z 1 und 2 und Art. III auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem § 69 Abs. 2 EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.

(3) Die Z 1, 2 und 6 des Art. I gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Z 1, 2 und 6 des Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.

(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 1, 2, 4 und 6.

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)

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