(Anm.: aus BGBl. I Nr. 57/1999, zu den §§ 1, 2 und 6d, BGBl. Nr. 203/1985)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 57/1999, zu den §§ 1, 2 und 6d, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2.
(1) Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
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