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§ 89 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Zum Abs. 1 vgl. § 406 erster Satz ZPO. Der Abs. 2 erfaßt nicht die Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7 ASGG). Zu den Abs. 3 und 4 s. auch § 90 Z 1 ASGG, zum Abs. 4 überdies § 107 Abs. 3 Z 2 ASVG.

Urteile

§ 89.

(1) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 können auch Leistungen auferlegen, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.

(2) Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, als die vorläufig festgesetzte, so gilt für seine Pflicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages der § 91 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 der Klage stattgegeben, so hat das Gericht für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen aus der Krankenversicherung eine kürzere als die im § 409 ZPO angeordnete Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.

(4) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien –, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rü ckersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.

(5) Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.

Zum Abs. 1 vgl. § 406 erster Satz ZPO.

Der Abs. 2 erfaßt nicht die Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7 ASGG).

Zu den Abs. 3 und 4 s. auch § 90 Z 1 ASGG, zum Abs. 4 überdies § 107 Abs. 3 Z 2 ASVG.

Schlagworte

Rückersatzpflicht, Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Ratenbewilligung, Ergänzungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40243581

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