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§ 72 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zu Z 2 lit. c und d: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 12, BGBl. Nr. 624/1994

Zurücknahme der Klage

§ 72.

Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
  2. 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
  1. a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
  2. b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
  3. c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
  4. d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
  1. 3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

Vgl. auch §§ 237, 483 Abs. 3 ZPO.

Schlagworte

Säumnisklage, Arbeitsunfall, Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40111618

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