EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023
§ 5e.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
- 1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
- 2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40253142
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