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§ 31 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch § 28 ASGG

Meldepflicht

§ 31.

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:

  1. 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. 2. jeden Wohnungswechsel,
  3. 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. 5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).

S. auch § 28 ASGG

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011291

alte Dokumentnummer

N11985179610

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