Aktives Wahlrecht
§ 19.
(1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.
(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen.
(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen.
(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:
- 1. in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
- 2. in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
- 3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;
- 4. in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;
- 5. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind – mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer – zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.
S. auch §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 26 Abs. 1 und 3 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
Schlagworte
Gemeindebedienstete, Magistratsbedienstete, landwirtschaftliche Dienstnehmer
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40137608
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