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Art. 2 § 7 Statistikvereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Artikel II

Geltungsdauer, Kündigung

§ 7.

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011102

alte Dokumentnummer

N1198513581R

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