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§ 77 VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

III. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 77.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148153

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