§ 44.
(1) Im Fall des § 29 ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.
(2) Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40254655
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)