§ 4.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
- 1. der Präsident,
- 2. der Vizepräsident,
- 3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
- 4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
- Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
- 1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
- 2. das Lebensalter.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148045
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)