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Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation 6. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder früher die Konvention ratifiziert wurde. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000793

Dokumentnummer

NOR12016962

alte Dokumentnummer

N1199816207A

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Stichworte