Verfassungsbestimmung
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000793
Dokumentnummer
NOR12016957
alte Dokumentnummer
N1199816202A
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