Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
§ 30e.
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40119502
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