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Artikel II ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1999

Artikel II

Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/1999 zum BGBl. Nr. 379/1984)

  1. 1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
  2. 2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“
  3. 3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12160104

alte Dokumentnummer

N1199956476L

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