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§ 8 WappenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Strafbestimmungen

§ 8.

Wer

  1. 1. unbefugt das Bundeswappen führt,
  2. 2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,
  3. 3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
  4. 4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000782

Dokumentnummer

NOR40154803

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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