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§ 11 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 11

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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