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§ 9 Unv-Transparenz-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1983

§ 9.

Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010559

alte Dokumentnummer

N1198312301S

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