TEIL VI
Artikel 23
Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
- a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder
- b) in sonstigen für diesen Staat geltenden Konventionen, Verträgen oder Abkommen.
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