Artikel 18
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Behandlung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieser Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen und über die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar
- a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Staat und
- b) danach mindestens alle vier Jahre und sooft der Ausschuß darum ersucht.
2. Die Berichte können Umstände und Schwierigkeiten aufzeigen, die das Ausmaß der Erfüllung der in dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen beeinflussen.
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