vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 VolksanwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 18.

Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135062

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)