§ 10.
Eingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40135050
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