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Artikel IX UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel IX

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 lit. c des Amtssitzabkommens trifft die IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.

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