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Artikel XIII UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel XIII

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der IAEO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens beigelegt werden.

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