vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36b MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

§ 36b.

 Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – §§ 33, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (§ 34) aufzutragen.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40258277

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)