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§ 23 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vierter Unterabschnitt

Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

§ 23.

Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Beeinflussung, Medienkampagne, Unschuldsvermutung, faires Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229355

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