Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1993, zu den §§ 6 - 9, 11, 13 - 20, 22, 27, 33 - 35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(4) Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der § 41 Abs. 5 des Mediengesetzes in der Fassung des Art. I haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.
(5) Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12160080
alte Dokumentnummer
N1199325225J
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