§ 4
Der Leiter des Verbindungsbüros, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist, hat unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu dem im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten „Commissary“ wie die im diplomatischen Rang stehenden Angestellten der internationalen Organisationen in Wien.
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