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Artikel 16 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 16

Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt

  1. a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
  2. b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
  3. c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009596

alte Dokumentnummer

N1198014709P

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