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Artikel 13 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 13

Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden

Die Zustimmung von Staaten, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck,

  1. a) wenn die Urkunden vorsehen, daß ihrem Austausch diese Wirkung zukommen soll, oder
  2. b) wenn anderweitig feststeht, daß diese Staaten dem Austausch der Urkunden einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009593

alte Dokumentnummer

N1198014706P

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