§ 3
Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:
(1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
(2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und bei in leitender Funktion tätigen Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks.
(3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.
(4) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind und unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind.
(5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(6) Berechtigung in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.
(7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die nicht Bedienstete des Instituts sind.
(8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen, sofern die Bediensteten nicht österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr folgender Gegenstände:
- 1. Bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
- 2. alle vier Jahre ein Kraftwagen.
(9) Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt nicht durch die Bediensteten, sondern es können die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries" erhalten; die Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Bediensteten des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen, Richtlinien und Vorschriften für den Zugang zum “Commissary" gelten wie für Angestellte der Organisation, die das “Commissary" eingerichtet hat.
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